Rembertistrasse 65
28195 Bremen
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Mit der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durch persönliches Gespräch Brief, Telefon oder Mail anerkennen die Beteiligten die Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden weiteren Austausch an Informationen sowie der Zusammenarbeit.
(1) „iAzubi GmbH“ ist in erster Linie eine Agentur zur Beratung, Rekrutierung und Vermittlung von Auszubildenden und Fachkräften aus dem Ausland an Unternehmen in Deutschland.
(2) Der Kunde und „iAzubi GmbH“ kooperieren mit dem Ziel, Auszubildende und ggf. Fachkräfte aus dem Ausland zu rekrutieren. Dabei liegt das Augenmerk auf einer nachhaltigen Beschäftigung von z.B. vietnamesischen Auszubildenden und ggf. Fachkräften in regionalen Betrieben/Unternehmen, um langfristige Chancen für ausländischer Zuwanderer zu bieten und dem Fachkräftemangel nachhaltig entgegenzuwirken.
(3) Der Auftraggeber erteilt „iAzubi GmbH“ den Auftrag der Suche, der Vorbereitung, der Qualifizierung und der Betreuung von Auszubildenden aus Vietnam. Grundlage für eine Vermittlungstätigkeit ist der Rahmenvertrag in der jeweiligen vorliegenden aktuellen Fassung.
(1) Die Angebote von „iAzubi GmbH“ sind freibleibend. Die Bestellung eine Vermittlung oder eines Auftrages durch eine Einrichtung gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme wird entweder schriftlich oder telefonisch erklärt werden.
(1) Die Agentur nutzt die vom Kunden bereitgestellten Informationen, um in Vietnam um potenzielle vietnamesische Auszubildenden zu werben. Dabei ist vorrangig eine gleichbleibende Qualität sicherzustellen. Die durch den Kunden bereitgestellten Informationen werden in vietnamesischer Sprache auf verschiedenen Kanälen verteilt und ggf. mit der Projekt-Internetseite verlinkt. Die Agentur achtet stets darauf, geeignete Kandidaten dem Kunden vorzustellen, die dem Anforderungsprofil des Kunden gerecht werden.
(2) Die Akquise-, Vermittlungs- und Betreuungsverpflichtung der Agentur umfasst insbesondere folgende Leistungen:
(3) Die Agentur verpflichtet sich zur termingerechten Erstellung der vertragsgemäßen Leistung.
(1) Für die Vermittlung aus dem Ausland gelten die Vorgaben der Bundesregierung bzw. der ZAV und die gesetzlichen Vorgaben der entsprechenden Bundesländerbehörden wie den jeweiligen Regierungs-Präsidien der Länder.
(2) Die Zulassung einer einzustellenden Pflegekraft aus Vietnam ist an die Zusagen der ZAV sowie an einen vom Arbeitgeber zu erstellenden einjährigem Arbeitsvertrag gebunden.
(3) Das “Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten erworbenen Ausbildungsabschlüssen in den Pflegeberufen” wird in einer Vorabprüfung durch das entsprechende Regierungspräsidium im jeweiligen Bundesland der Einstellung vorgenommen. In der Regel wird nur eine Teilanerkennung ausgestellt. Die Pflegekräfte werden die nötige Vollanerkennung nach der Einreise betreiben.
(4) Die Einrichtung stellt deshalb einen Mentor, Betreuer oder sonstigen Ansprechpartner dem Bewerber zur Seite, der das Mentorin und Unterstützung bietet.
(5) Dem Arbeitsantritt vorgelagerte bestehen in der Regel eine Ausgleichschulungen, diese von der Landesregierung geforderten Anpassungsmaßnahmen sind vom Bewerber zu absolvieren für die volle Anerkennung des Berufsabschlusses. Die entsprechenden Einrichtungen werden kontaktiert und die Maßnahmen abgesprochen.
(6) Die Kosten für die Anpassungsmaßnahmen muss der Arbeitgeber übernehmen, kann aber den finanziellen Aufwand weitgehend über die WEGEBAU, einer Förderung der ZAV, bezuschusst bekommen. Den Antrag muss der Arbeitgeber bei der ZAV stellen.
(7) Bis zur staatlichen Anerkennung dürfen die Pflegekräfte in Deutschland nur mit Genehmigung bzw. entsprechend dem VISA arbeiten.
(8) Der angedachte Vermittlungsprozess kann sich durch behördliche Unwägbarkeiten erheblich verzögern. Die einstellende Einrichtung muss mit solchen Verzögerungen rechnen. Eine entsprechend Klausel der Hinderungsgründe für die Verzögerung von Vermittlungen ist im Rahmenvertrag aufgeführt.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäß § 2 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zum vereinbarten Termin frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.
Dieses umfasst insbesondere:
(2) Der Kunde hat der Agentur rechtzeitig mitzuteilen, ob er die Genehmigung bezüglich eines Vorschlags/Auftrags erteilt, so dass der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird.
(3) Erteilt der Kunde die Genehmigung für einen von der Agentur vorgeschlagenen Entwurf, so gilt dies gleichzeitig als Genehmigung des ggf. mit dem Vorschlag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.
(1) Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Kunden streng vertraulich behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, der Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
(2) Von „iAzubi GmbH“ dem Auftraggeber überlassene Unterlagen hat dieser auf Verlangen von „iAzubi GmbH“ herauszugeben, es sei denn, es wurde betreffend des Kandidaten mit dem der Auftraggeber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. In diesem Falle geht die Verantwortung für die Unterlagen auf den Auftraggeber über.
(3) Sollte zwischen dem Auftraggeber und den von „iAzubi GmbH“ vorgeschlagenen Auszubildenden/Fachkräften kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber zur Rückgabe der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet.
(1) Die Agentur räumt dem Kunden an Ideen, Entwürfen, Gestaltungen und Arbeitsergebnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Weiterübertragung des Rechts an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(2) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.
(3) Die Agentur behält sich vor, von ihrem Recht auf Urhebernennung Gebrauch zu machen.
(1) Die Vergütung der Agentur wird grundsätzlich in einem separaten Kostenvoranschlag festgehalten.
(2) Wird ein schriftlicher Kostenvoranschlag übermittelt und wird dieser durch den Kunden genehmigt, so erfolgt die Vergütung gemäß dem Kostenvoranschlag.
(3) Wird mit einem von „iAzubi GmbH“ vorgestellten Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine andere Vereinbarung getroffen erhält die „iAzubi GmbH“ gemäß dem Kostenvoranschlag eine Vergütung der Projektierungskosten.
(4) Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege.
(5) GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen werden vom Kunden getragen.
(6) Reisekosten werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.
(1) Die Projektierungskosten werden nach Annahme eines finalen Vermittlungsangebots fällig, spätestens nach Abschluss eines Ausbildungsvertrags.
(2) Die Vermittlungsprovision wird nach Bestehen der Probezeit eines Auszubildenden spätestens zum 31.12. des ersten Ausbildungsjahres in Rechnung gestellt.
(3) Die Betreuungspauschalen werden mit Ablauf des jeweiligen Monats nach Ausbildungsbeginn fällig.
(4) Rechnungen von „iAzubi GmbH“ sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
(5) Ansprüche an „iAzubi GmbH“ kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgesetzten Forderungen aufrechnen.
(1) „iAzubi GmbH“ übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung der vorgestellten Bewerber. Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet „iAzubi GmbH“ ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Für Schäden, die im Rahmen des Auswahlverfahrens durch das Fehlverhalten bzw. vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschauskunft eines Bewerbers gegenüber dem Auftraggeber entstehen, haftet „iAzubi GmbH“ nicht. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem Bewerber bleibt davon unberührt.
(3) Wird ein Rahmenvertrag bezüglich ausländischen Bewerber aus wichtigen Gründen, zum Beispiel höherer Gewalt an einem Punkt undurchführbar, so sind bereits bezahlte Provisionen an „iAzubi GmbH“ für die Bemühungen der Erbringung der Dienstleistung einzusetzen.
(4) Eine Rückvergütung findet nicht statt. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber den Bewerbern sowie eigene Bemühungen der Einrichtung um eine Einigung mit dem Bewerber bleiben davon unberührt.
(5) Die Parteien erheben bei “Undurchführbarkeit” im vorstehenden Sinne, keine weiteren gegenseitigen Forderungen, es sei denn es liegt grobfahrlässiges Verhalten vor.
(6) Den Kandidaten, insbesondere aus Drittstaaten, werden keine Kosten oder Regressansprüche auch nicht im Nachhinein oder nach erfolgreicher Relokation aufgebürdet.
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, jedoch mit einer Mindestlaufzeit, für die Dauer von 3 Monaten. Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
(3) Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem Verstoß der Agentur gegen die in § 2 dieser Vereinbarung verankerten Pflichten oder des Kunden gegen die Pflichten aus § 3 und den Zahlungspflichten gemäß § 4.
(4) Kündigt eine Partei diesen Vertrag außerordentlich, so wird die von der Agentur erbrachte Leistung gemäß des geleisteten Stundenaufwands bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Die Agentur ist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verpflichtet.
(1) Die Vertragsparteien erklären, dass mündliche Nebenabreden nicht gültig sind. Jegliche Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform.
(2) Die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftform muss schriftlich festgelegt werden.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
(4) Die Vertragspartner werden dann anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem beabsichtigen Zweck entsprechende Regelung verabreden, welche der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt.
(5) Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.
Bremen, den 01.10.2023
iAzubi GmbH